Kollokationsanzeige | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)
Sachverhalt
A. In diversen Betreibungen auf Pfändung vor dem Betreibungs- und Konkur- samt der Region Surselva (nachfolgend: Betreibungsamt Surselva) durch die B._____ des Kantons Graubünden, die C._____ und D._____ sowie die E._____ des Kantons Graubünden (nachfolgend: Gläubiger) gegenüber der F._____ GmbH bestehen gemäss Gruppenabrechnung der Pfändungsgruppe Nr. ______ per
6. Januar 2023 noch Restschulden von insgesamt CHF 52'707.02. Am 8. Dezem- ber 2022 legte das Betreibungsamt Surselva den Kollokationsplan und die Vertei- lungsliste auf und stellte gleichentags den Gläubigern die Kollokationsanzeige zu. B. Mit auf 16. Dezember 2022 datierter Eingabe, welche den Poststempel vom
4. Januar 2023 trug, erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Einsprache gegen die Kollokationsanzeige. Darin brachte er vor, dass die Frist für die Einrei- chung der Einsprache erst auf Ende Januar falle, weil Betreibungs- und Gerichts- ferien herrschten. Ohnehin habe er (als Geschäftsführer einer Transportunter- nehmung) Hochsaison. Er habe keine Zeit oder Energie, um sich mit dem Thema zu befassen. Klar sei auf jeden Fall, dass bei dieser Anzeige einiges an Spesen dazugerechnet worden sei. C. Mit Stellungnahme vom 6. Januar 2023 beantragte das Betreibungsamt Surselva die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Es führte aus, dass einige Tage nach Ablauf des Pfändungsjahres für die Gruppe Nr. ______ der Kollokationsplan und die Verteilungsliste erstellt worden seien. Dieses Dokument liege beim Betreibungsamt zur Einsicht auf. Der Beschwerde- führer habe von seinem Einsichtsrecht nicht Gebrauch gemacht. Die Kollokations- anzeigen seien am 8. Dezember 2022 an die Gläubiger versandt worden. Die Ge- bühren und Auslagen seien gemäss der Gebührenverordnung zum SchKG erho- ben worden.
Erwägungen (4 Absätze)
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EGzSchKG) und binnen einer Frist von zehn Tagen seit Kenntnisnahme von der
angefochtenen Verfügung (Art. 17 Abs. 2 SchKG) einzureichen. Im Übrigen richtet
sich das Verfahren gemäss Art. 10 EGzSchKG, soweit das SchKG und das
EGzSchKG keine Vorschriften enthalten, nach der ZPO und dem EGzZPO
(BR 320.100).
1.2.
Die Kantone regeln – unter Beachtung der bundesrechtlichen Minimalvor-
schriften (Art. 20a Abs. 2 SchKG) – im Weiteren das Verfahren vor der kantonalen
Aufsichtsbehörde (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG
hat die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl.
auch Art. 17 Abs. 2 EGzSchKG).
1.3.
Zur Beschwerde nach Art. 17 SchKG ist legitimiert, wer durch die angefoch-
tene Verfügung oder durch ein Untätigwerden eines Vollstreckungsorgans in sei-
nen rechtlich geschützten oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und
dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhe-
bung oder Änderung der Verfügung hat (Pra 2019 Nr. 57 E. 3.2; Pra 2019 Nr. 33
E. 4.2.2). Der Schuldner hat ein Interesse daran, dass sich das Zwangsvollstre-
ckungsverfahren gegen ihn ordnungsgemäss abwickelt und dass jeder teilneh-
mende Gläubiger nur gerade nach Massgabe seiner Rechte Befriedigung erhält.
Auch er muss deshalb befugt sein, den Kollokationsplan durch Beschwerde anzu-
fechten oder einen Entscheid der Aufsichtsbehörde weiterzuziehen, wenn diese
seiner Ansicht nach gesetzwidrig entschieden hat (Christian Schöniger/Sven
Rüetschi, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl., Basel 2021, N 63 zu Art. 148
SchKG). Dritte, das heisst am Verfahren nicht als Gläubiger oder Schuldner direkt
Beteiligte, sind zur Beschwerde nur berechtigt, wenn die angefochtene Verfügung
ihre geschützten Interessen tangiert (Philipp Maier/Ivan Vagnato, in: Jolanta Kren
Kostkiewicz/Dominik Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbe-
treibung und Konkurs, 4. Aufl., Zürich 2017, N 6 zu Art. 17 SchKG).
1.4.
Schuldnerin in den massgebenden Betreibungsverfahren bzw. in der Pfän-
dungsgruppe Nr. ______ ist die F._____ GmbH. Vorliegend hat indessen A._____
gegen die Kollokationsanzeige schriftlich Beschwerde erhoben. Ein Interesse als
Dritter hat er dabei nicht geltend gemacht. Wie aus dem Handelsregister zu ent-
nehmen ist, ist der Beschwerdeführer einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter
und Geschäftsführer der an der gleichen Adresse domizilierten F._____ GmbH. Es
ist daher – entsprechend den Ausführungen in der Stellungnahme des Betrei-
bungsamts Surselva – davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner
Funktion als Vertreter der F._____ GmbH Beschwerde erhoben hat.
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1.5.
Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen seit Kenntnisnahme der
Kollokationsanzeige zu erheben, wobei die Betreibungsferien gemäss Art. 56
Ziff. 2 SchKG zu berücksichtigen sind. Vorliegend ist unklar, wann der Beschwer-
deführer Kenntnis von der Kollokationsanzeige vom 8. Dezember 2022 erhalten
hat und ob mit der Postaufgabe vom 4. Januar 2023 diese Frist eingehalten ist.
Unterlagen über die Kenntnisnahme fehlen in den Verfahrensakten, so dass nicht
festgestellt werden kann, dass die Frist nicht eingehalten worden wäre.
1.6.
Was die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerde betrifft, so muss ein
Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdeinstanz angeben, welche Änderung
der angefochtenen Anordnung er beantragt, welche Rechtssätze durch den ange-
fochtenen Entscheid verletzt sind und auf welche Gründe er sich abstützt. Gemäss
Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 SchKG darf die Aufsichtsbehörde nicht über die Anträge der
Parteien hinausgehen. Vorbehalten ist dabei lediglich die Feststellung der Nichtig-
keit (Art. 22 SchKG). Der Beschwerdeführer bestimmt selbst, ob er ein Beschwer-
deverfahren auslösen und in welchem Umfang er seinen Anspruch geltend ma-
chen will und ob bzw. wann er das Verfahren durch Rückzug, Vergleich u.ä. been-
den will (Flavio Cometta/Urs Möckli, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler
Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl., Basel
2021, N 14 zu Art. 20a SchKG). Unbekümmert um ein allfälliges Replikrecht sind
von Bundesrechts wegen neue Anträge, die vor der Aufsichtsbehörde nach Ablauf
der Beschwerdefrist gestellt werden, grundsätzlich unzulässig (BGE 142 III 234
E. 2.2 = Pra 2017 Nr. 6 E. 2.2). Es ist mit anderen Worten nicht gestattet, Anträge
zu stellen, welche bereits innerhalb der Beschwerdefrist hätten gestellt werden
können.
2.1.
Anfechtungsobjekt der Aufsichtsbeschwerde ist die Kollokationsanzeige
vom 8. Dezember 2022 mit der Aufstellung der Kollokations- und Verteilungsliste.
Dies ist grundsätzlich ein geeignetes Anfechtungsobjekt (Flavio Cometta/Urs
Möckli, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz
über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl., Basel 2021, N 21 zu Art. 17 SchKG).
Die Auflage des Kollokationsplans und der Verteilungsliste bezweckt die Informa-
tionsvermittlung, damit etwaige Rechtsmittel erhoben werden können. Durch die
Spezialanzeige wird individuell Aufschluss über das den jeweiligen Gläubiger be-
treffende Ergebnis einer Zwangsvollstreckung geben. Andererseits macht die Auf-
lage und die damit verbundene Einsicht in den Kollokationsplan und die Vertei-
lungsliste möglich, dass die einsichtsberechtigten Personen den ordnungsgemäs-
sen Ablauf des Verfahrens prüfen und etwaige Rechtsmittel erheben können. Der
Kollokationsplan und die Verteilungsliste betreffen jeweils Gläubiger einer Pfän-
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dungsgruppe (vgl. Art. 146 SchKG). Der Kollokationsplan sowie die Verteilungslis-
te unterliegen aufgrund ihrer Rechtsnatur als betreibungsrechtliche Verfügung der
Beschwerde, soweit das Gesetz nicht den Weg der Klage vorschreibt (Jean-Daniel
Schmid, in: Jolanta Kren Kostkiewicz/Dominik Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bun-
desgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl., Zürich 2017, N 77 zu
Art. 148 SchKG). Mit Beschwerde kann die Kollokation einer eigenen Forderung,
aber auch von anderen Gläubigern etc. gerügt werden. Ebenso kann die Verteillis-
te gerügt werden (vgl. dazu Schmid, a.a.O., N 78 zu Art. 148 SchKG).
2.2.
Vorliegend hat der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe zwar "Einsprache
zur Kollokationsanzeige" erhoben. Indessen hat er keine konkreten Anträge ge-
stellt, sondern diese auf einen Zeitpunkt in Aussicht gestellt, in welchem er Zeit
hätte, sie zu formulieren. Damit unterliess es der Beschwerdeführer offensichtlich,
innert der Beschwerdefrist die notwendigen Anträge zu stellen. Ein Nachholen
dieses Versäumnisses ausserhalb der Beschwerdefrist ist wie erwähnt unzulässig,
so dass auf die Beschwerde insoweit nicht eingetreten werden kann.
Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe festhält, klar sei, dass bei dieser
Anzeige einiges an Spesen dazugerechnet worden sei, bleibt er auch diesbezüg-
lich unklar. Weder machte er in seiner Eingabe konkret geltend, welche Amtskos-
ten bzw. Gebühren er damit meinte, noch legte er überhaupt ein Dokument ins
Recht, aus welchem sich ergeben könnte, auf welche Auslagen/Spesen der Be-
schwerdeführer konkret Bezug nimmt. Rechtsgenügliche Anträge sind auch mit
Blick auf die Auslagen/Spesen der Eingabe nicht zu entnehmen.
2.3.
Zusammenfassend fehlt es vorliegend an einer konkreten Rüge, welche es
der Aufsichtsbehörde überhaupt ermöglicht, die Handlungen des Betreibungsamts
Surselva unter Beachtung der Dispositionsmaxime auf ihre Rechtsfehlerhaftigkeit
bzw. Unangemessenheit zu prüfen. Eine von Amtes wegen zu berücksichtigende
Nichtigkeit der Kollokationsanzeige im Sinne von Art. 22 SchKG ist zudem nicht
ersichtlich, so dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.
3.
Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5
SchKG und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG).
4.
Der vorliegende Entscheid ergeht, da die Beschwerde offensichtlich unbe-
gründet ist, in einzelrichterlicher Kompetenz (18 Abs. 3 GOG [BR 173.000] i.V.m.
Art. 11 Abs. 2 KGV).
E. 6 / 6
Dispositiv
- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
- Es werden keine Kosten erhoben.
- Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
- Mitteilung an:
Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni Entscheid vom 31. Januar 2023 Referenz KSK 23 2 Instanz Schuldbetreibungs- und Konkurskammer als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Besetzung Cavegn, Vorsitzender Gabriel, Aktuarin ad hoc Parteien A._____ Beschwerdeführer Gegenstand Kollokationsanzeige Anfechtungsobj. Kollokationsanzeige des Betreibungs- und Konkursamts der Region Surselva vom 08.12.2022 Mitteilung
31. Januar 2023
2 / 6 Sachverhalt A. In diversen Betreibungen auf Pfändung vor dem Betreibungs- und Konkur- samt der Region Surselva (nachfolgend: Betreibungsamt Surselva) durch die B._____ des Kantons Graubünden, die C._____ und D._____ sowie die E._____ des Kantons Graubünden (nachfolgend: Gläubiger) gegenüber der F._____ GmbH bestehen gemäss Gruppenabrechnung der Pfändungsgruppe Nr. ______ per
6. Januar 2023 noch Restschulden von insgesamt CHF 52'707.02. Am 8. Dezem- ber 2022 legte das Betreibungsamt Surselva den Kollokationsplan und die Vertei- lungsliste auf und stellte gleichentags den Gläubigern die Kollokationsanzeige zu. B. Mit auf 16. Dezember 2022 datierter Eingabe, welche den Poststempel vom
4. Januar 2023 trug, erhob A._____ (nachfolgend: Beschwerdeführer) Einsprache gegen die Kollokationsanzeige. Darin brachte er vor, dass die Frist für die Einrei- chung der Einsprache erst auf Ende Januar falle, weil Betreibungs- und Gerichts- ferien herrschten. Ohnehin habe er (als Geschäftsführer einer Transportunter- nehmung) Hochsaison. Er habe keine Zeit oder Energie, um sich mit dem Thema zu befassen. Klar sei auf jeden Fall, dass bei dieser Anzeige einiges an Spesen dazugerechnet worden sei. C. Mit Stellungnahme vom 6. Januar 2023 beantragte das Betreibungsamt Surselva die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Es führte aus, dass einige Tage nach Ablauf des Pfändungsjahres für die Gruppe Nr. ______ der Kollokationsplan und die Verteilungsliste erstellt worden seien. Dieses Dokument liege beim Betreibungsamt zur Einsicht auf. Der Beschwerde- führer habe von seinem Einsichtsrecht nicht Gebrauch gemacht. Die Kollokations- anzeigen seien am 8. Dezember 2022 an die Gläubiger versandt worden. Die Ge- bühren und Auslagen seien gemäss der Gebührenverordnung zum SchKG erho- ben worden. Erwägungen 1.1. Gegen jede Verfügung eines Betreibungs- oder eines Konkursamtes kann nach Art. 17 Abs. 1 SchKG bei der Aufsichtsbehörde wegen Gesetzesverletzung oder Unangemessenheit Beschwerde geführt werden. Im Kontext von Betrei- bungshandlungen kann sich der Beschwerdeführer somit auf jede Verletzung der Bestimmungen über deren Vollzug berufen. Im Kanton Graubünden amtet das Kantonsgericht nach Art. 13 SchKG i.V.m. Art. 13 EGzSchKG (BR 220.000) als einzige Aufsichtsbehörde über die Betreibungs- und Konkursämter. Die interne Zuständigkeit fällt dabei der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer zu (Art. 8 Abs. 1 KGV [BR 173.100]). Die Beschwerde ist schriftlich (Art. 17 Abs. 1
3 / 6 EGzSchKG) und binnen einer Frist von zehn Tagen seit Kenntnisnahme von der angefochtenen Verfügung (Art. 17 Abs. 2 SchKG) einzureichen. Im Übrigen richtet sich das Verfahren gemäss Art. 10 EGzSchKG, soweit das SchKG und das EGzSchKG keine Vorschriften enthalten, nach der ZPO und dem EGzZPO (BR 320.100). 1.2. Die Kantone regeln – unter Beachtung der bundesrechtlichen Minimalvor- schriften (Art. 20a Abs. 2 SchKG) – im Weiteren das Verfahren vor der kantonalen Aufsichtsbehörde (Art. 20a Abs. 3 SchKG). Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 2 SchKG hat die Aufsichtsbehörde den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen (vgl. auch Art. 17 Abs. 2 EGzSchKG). 1.3. Zur Beschwerde nach Art. 17 SchKG ist legitimiert, wer durch die angefoch- tene Verfügung oder durch ein Untätigwerden eines Vollstreckungsorgans in sei- nen rechtlich geschützten oder zumindest tatsächlichen Interessen betroffen und dadurch beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhe- bung oder Änderung der Verfügung hat (Pra 2019 Nr. 57 E. 3.2; Pra 2019 Nr. 33 E. 4.2.2). Der Schuldner hat ein Interesse daran, dass sich das Zwangsvollstre- ckungsverfahren gegen ihn ordnungsgemäss abwickelt und dass jeder teilneh- mende Gläubiger nur gerade nach Massgabe seiner Rechte Befriedigung erhält. Auch er muss deshalb befugt sein, den Kollokationsplan durch Beschwerde anzu- fechten oder einen Entscheid der Aufsichtsbehörde weiterzuziehen, wenn diese seiner Ansicht nach gesetzwidrig entschieden hat (Christian Schöniger/Sven Rüetschi, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl., Basel 2021, N 63 zu Art. 148 SchKG). Dritte, das heisst am Verfahren nicht als Gläubiger oder Schuldner direkt Beteiligte, sind zur Beschwerde nur berechtigt, wenn die angefochtene Verfügung ihre geschützten Interessen tangiert (Philipp Maier/Ivan Vagnato, in: Jolanta Kren Kostkiewicz/Dominik Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbe- treibung und Konkurs, 4. Aufl., Zürich 2017, N 6 zu Art. 17 SchKG). 1.4. Schuldnerin in den massgebenden Betreibungsverfahren bzw. in der Pfän- dungsgruppe Nr. ______ ist die F._____ GmbH. Vorliegend hat indessen A._____ gegen die Kollokationsanzeige schriftlich Beschwerde erhoben. Ein Interesse als Dritter hat er dabei nicht geltend gemacht. Wie aus dem Handelsregister zu ent- nehmen ist, ist der Beschwerdeführer einzelzeichnungsberechtigter Gesellschafter und Geschäftsführer der an der gleichen Adresse domizilierten F._____ GmbH. Es ist daher – entsprechend den Ausführungen in der Stellungnahme des Betrei- bungsamts Surselva – davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Vertreter der F._____ GmbH Beschwerde erhoben hat.
4 / 6 1.5. Die Beschwerde ist innert einer Frist von 10 Tagen seit Kenntnisnahme der Kollokationsanzeige zu erheben, wobei die Betreibungsferien gemäss Art. 56 Ziff. 2 SchKG zu berücksichtigen sind. Vorliegend ist unklar, wann der Beschwer- deführer Kenntnis von der Kollokationsanzeige vom 8. Dezember 2022 erhalten hat und ob mit der Postaufgabe vom 4. Januar 2023 diese Frist eingehalten ist. Unterlagen über die Kenntnisnahme fehlen in den Verfahrensakten, so dass nicht festgestellt werden kann, dass die Frist nicht eingehalten worden wäre. 1.6. Was die Anforderungen an den Inhalt der Beschwerde betrifft, so muss ein Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdeinstanz angeben, welche Änderung der angefochtenen Anordnung er beantragt, welche Rechtssätze durch den ange- fochtenen Entscheid verletzt sind und auf welche Gründe er sich abstützt. Gemäss Art. 20a Abs. 2 Ziff. 3 SchKG darf die Aufsichtsbehörde nicht über die Anträge der Parteien hinausgehen. Vorbehalten ist dabei lediglich die Feststellung der Nichtig- keit (Art. 22 SchKG). Der Beschwerdeführer bestimmt selbst, ob er ein Beschwer- deverfahren auslösen und in welchem Umfang er seinen Anspruch geltend ma- chen will und ob bzw. wann er das Verfahren durch Rückzug, Vergleich u.ä. been- den will (Flavio Cometta/Urs Möckli, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl., Basel 2021, N 14 zu Art. 20a SchKG). Unbekümmert um ein allfälliges Replikrecht sind von Bundesrechts wegen neue Anträge, die vor der Aufsichtsbehörde nach Ablauf der Beschwerdefrist gestellt werden, grundsätzlich unzulässig (BGE 142 III 234 E. 2.2 = Pra 2017 Nr. 6 E. 2.2). Es ist mit anderen Worten nicht gestattet, Anträge zu stellen, welche bereits innerhalb der Beschwerdefrist hätten gestellt werden können. 2.1. Anfechtungsobjekt der Aufsichtsbeschwerde ist die Kollokationsanzeige vom 8. Dezember 2022 mit der Aufstellung der Kollokations- und Verteilungsliste. Dies ist grundsätzlich ein geeignetes Anfechtungsobjekt (Flavio Cometta/Urs Möckli, in: Staehelin/Bauer/Lorandi [Hrsg.], Basler Kommentar, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 3. Aufl., Basel 2021, N 21 zu Art. 17 SchKG). Die Auflage des Kollokationsplans und der Verteilungsliste bezweckt die Informa- tionsvermittlung, damit etwaige Rechtsmittel erhoben werden können. Durch die Spezialanzeige wird individuell Aufschluss über das den jeweiligen Gläubiger be- treffende Ergebnis einer Zwangsvollstreckung geben. Andererseits macht die Auf- lage und die damit verbundene Einsicht in den Kollokationsplan und die Vertei- lungsliste möglich, dass die einsichtsberechtigten Personen den ordnungsgemäs- sen Ablauf des Verfahrens prüfen und etwaige Rechtsmittel erheben können. Der Kollokationsplan und die Verteilungsliste betreffen jeweils Gläubiger einer Pfän-
5 / 6 dungsgruppe (vgl. Art. 146 SchKG). Der Kollokationsplan sowie die Verteilungslis- te unterliegen aufgrund ihrer Rechtsnatur als betreibungsrechtliche Verfügung der Beschwerde, soweit das Gesetz nicht den Weg der Klage vorschreibt (Jean-Daniel Schmid, in: Jolanta Kren Kostkiewicz/Dominik Vock [Hrsg.], Kommentar zum Bun- desgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, 4. Aufl., Zürich 2017, N 77 zu Art. 148 SchKG). Mit Beschwerde kann die Kollokation einer eigenen Forderung, aber auch von anderen Gläubigern etc. gerügt werden. Ebenso kann die Verteillis- te gerügt werden (vgl. dazu Schmid, a.a.O., N 78 zu Art. 148 SchKG). 2.2. Vorliegend hat der Beschwerdeführer mit seiner Eingabe zwar "Einsprache zur Kollokationsanzeige" erhoben. Indessen hat er keine konkreten Anträge ge- stellt, sondern diese auf einen Zeitpunkt in Aussicht gestellt, in welchem er Zeit hätte, sie zu formulieren. Damit unterliess es der Beschwerdeführer offensichtlich, innert der Beschwerdefrist die notwendigen Anträge zu stellen. Ein Nachholen dieses Versäumnisses ausserhalb der Beschwerdefrist ist wie erwähnt unzulässig, so dass auf die Beschwerde insoweit nicht eingetreten werden kann. Soweit der Beschwerdeführer in seiner Eingabe festhält, klar sei, dass bei dieser Anzeige einiges an Spesen dazugerechnet worden sei, bleibt er auch diesbezüg- lich unklar. Weder machte er in seiner Eingabe konkret geltend, welche Amtskos- ten bzw. Gebühren er damit meinte, noch legte er überhaupt ein Dokument ins Recht, aus welchem sich ergeben könnte, auf welche Auslagen/Spesen der Be- schwerdeführer konkret Bezug nimmt. Rechtsgenügliche Anträge sind auch mit Blick auf die Auslagen/Spesen der Eingabe nicht zu entnehmen. 2.3. Zusammenfassend fehlt es vorliegend an einer konkreten Rüge, welche es der Aufsichtsbehörde überhaupt ermöglicht, die Handlungen des Betreibungsamts Surselva unter Beachtung der Dispositionsmaxime auf ihre Rechtsfehlerhaftigkeit bzw. Unangemessenheit zu prüfen. Eine von Amtes wegen zu berücksichtigende Nichtigkeit der Kollokationsanzeige im Sinne von Art. 22 SchKG ist zudem nicht ersichtlich, so dass auf die Beschwerde nicht einzutreten ist. 3. Das vorliegende Beschwerdeverfahren ist kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG und Art. 62 Abs. 2 GebV SchKG). 4. Der vorliegende Entscheid ergeht, da die Beschwerde offensichtlich unbe- gründet ist, in einzelrichterlicher Kompetenz (18 Abs. 3 GOG [BR 173.000] i.V.m. Art. 11 Abs. 2 KGV).
6 / 6 Demnach wird erkannt: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c BGG Be- schwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundesgericht, 1000 Lau- sanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist dem Bundesgericht schrift- lich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Ent- scheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzurei- chen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Vor- aussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: